Stefan Herbert

Aus InRuR

Initiative Recherche und Reflexion

>>> über InRuR <<<

********

Kategorien / Kontext / Metaebene / Rubriken:

brauner Anwalt

Hamburg


2013

"Endstation Rechts"
Dienstag, 10. Dezember 2013 von Redaktion
Eine Nummer zu groß:
Borussia Dortmund lässt Neonazi-Wahlwerbung mit „SS-Siggi“ verbieten

dortmundecho.org
OLG Hamm entscheidet zugunsten des BVB – Jetzt geht es nach Karlsruhe!
09. Dezember 2013

2012

indymedia posting
Naziaufmarsch am 1.09 in Dortmund?!
von egal 30.08.2012 20:26

PDF
5 B 1025/12 14 L 1048/12 Gelsenkirchen Beschluss
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

des Herrn ...,
Antragstellers,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Stefan Herbert, Eppendorfer Weg 265, 20251 Hamburg, Az.: DG01/12,
gegen das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch das Polizeipräsidium Dortmund, Markgrafenstraße 102, 44139 Dortmund, Az.: ZA 12-Mette,
Antragsgegner,
wegen Versammlungsverbots;
hier: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes
hat der 5. Senat des OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 30. August 2012
durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Bertrams, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schnieders ,
den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Sarnighausen ,
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29. August 2012 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe :
Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht abgelehnt.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern.
Der Antragsteller vermag insbesondere nicht mit dem Einwand durchzudringen,
er habe die verbotenen Versammlungen am 31. August 2012 und am 1. September 2012
mit dem Thema "Gegen imperialistische Kriegstreiberei und Aggressionskriege" in Dortmund als Privatperson angemeldet
und nicht in seiner Funktion als Führungsmitglied der verbotenen Vereinigung "Nationaler Widerstand Dortmund".
Die entgegenstehende Bewertung des Antragsgegners, der das Verwaltungsgericht gefolgt ist, ist hinreichend tatsachengestützt und keine bloße Vermutung.
Der hier maßgeblichen sofort vollziehbaren Vereinsverbotsverfügung des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 10. August 2012 lässt sich entnehmen, dass der so genannte "nationale Antikriegstag", der immer am ersten Wochenende im September in Dortmund unter jeweils identischem Motto stattfindet, eine regelmäßige Veranstaltung der Vereinigung "Nationaler Widerstand Dortmund" ist.
Dieser Bewertung liegt zu Grunde, dass die Versammlungen seit Jahren jeweils von Führungsmitgliedern der verbotenen Vereinigung organisiert und – bis zur Bekanntgabe des Vereinsverbots am 23. August 2012 – auf ihren Internetportalen, Flyern und Plakaten beworben worden sind. Bei der Mobilisierung wurde und wird bis heute darauf hingewiesen, dass es sich um eine traditionelle Veranstaltung "nationaler Sozialisten" handelt (vgl. z. B. aktuell http://www.widerstand.info/termin/01-09-2012-demonstration-dortmund/).
Obwohl die Versammlungen seit dem Vereinsverbot nunmehr mit der nicht näher spezifizierten Veranstalterangabe "Privatperson" beworben werden, hat sich an ihrer Konzeption und der Tradition, in die sie gestellt sind, nichts geändert.
Im Gegenteil wird durch das Festhalten an den Versammlungen in der angemeldeten und bisher üblichen Form sowie durch die auf den Seiten 6 und 7 der streitigen Verbotsverfügung vom 27. August 2012 belegte fortdauernde Vereinsaktivität belegt, dass von den Vereinsverboten unbeeindruckt ein Vorhaben unverändert fortgeführt werden soll, das für die bisherige Vereinstätigkeit wegen seiner bundesweiten Bedeutung eine zentrale Rolle einnimmt und für das ihre Führungsmitglieder weiterhin Verantwortung zeichnen. Der Einwand des Antragstellers, Veranstaltungen dieser Größenordnung könnten durch eine einzelne Person nicht organisiert werden, ändert daran nichts.
Aus diesen Gründen sind die Versammlungen dem verbotenen Verein unabhängig davon zuzurechnen, dass der Antragsteller sich selbst gegenüber der Versammlungsbehörde als Veranstalter angegeben hat.
Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass Äußerungen, die von leitenden Mitgliedern eines Vereins stammen oder deren Inhalt von diesen Mitgliedern erkennbar befürwortet wird, dem Verein auch dann zuzurechnen sind, wenn sie als solche nicht für die Vereinstätigkeit erstellt oder in ihr verwandt worden sind, jedoch den ideologischen Hintergrund kennzeichnen, vor dem die Verantwortlichen des Vereins handeln.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2010 – 6 A 4.09 –, NVwZ-RR 2011, 14 = juris, Rn. 30.
Dementsprechend ist auch die Durchführung der Versammlungen zum so genannten "Antikriegstag", die für die Vereinstätigkeit identitätsstiftend geworden sind, durch den Antragsteller und andere leitende Vereinsmitglieder dem Verein selbst zuzurechnen.
Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass nunmehr der Versammlungsleiter auf Grund der im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Erkrankung des Antragstellers ausgetauscht werden soll.
Auch soweit Herr Worch als Außenstehender die Veranstaltungsleitung übernimmt, dient dies
allein dazu, die für den verbotenen Verein traditionsbildend gewordenen Veranstaltungen zu ermöglichen. Hierdurch würde angesichts des erheblichen Stellenwerts der Versammlungen im bisherigen Vereinsgeschehen ein verbotener Verein im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG unterstützt.
Durch Wahrnehmung dieser zentralen Aufgabe würde ein Nichtmitglied Hilfe in einer Form leisten, die auf den organisatorischen Zusammenhalt der Vereinigung bezogen ist und der eine messbare organisatorische Bedeutung zukommt.
Vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2010 – 3 StR 54/10 –, juris, Rn. 4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs.1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nach §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Dr. Bertrams Dr. Schnieders Dr. Sarnighausen

ob er das ist ?

Kassenwart des Vereins Gefangene helfen Jugendlichen

AUF GUTE MACHBARSCHAFT! Ashoka Sozialunternehmer-Konferenz 2014

RECHTSBERATER STEFAN HERBERT
selbständiger Rechtsanwalt
»GhJ erreicht Jugendliche, die sonst auf keinen mehr hören.
Ich freue mich, den Verein in Rechtsfragen unterstützen zu können – gerade im Bezug auf die Skalierung.«

Justizbehörde sobotiert kritische Knastberichterstattung im FSK (Freies Senderkombinat / nicht-kommerzielles Radio)

Offenbar weil ihr die Inhalte der Sendung nicht passen versucht die Hamburger Justizbehörde die weitere Ausstrahlung des Knast- und Juistizinfos im FSK zu verhindern. In Zukunft wird der verantwortliche Redakteur, Jens Stuhlmann, der selbst noch bis Januar 1999 Gefangener der Strafvollzugsanstalt Fuhlsbüttel ist, keinen Ausgang mehr zur Sendezeit bekommen.
Mitgeteilt wurde Jens Stuhlmann diese Entscheidung am 21. Juli 1998, einen Tag nach einer 2-stündigen Sondersitzung im FSK zum Thema Justiz- und Strafvollzug, an der Christiane Schneider von der PDS, Giesela Wiese, Vorstandsmitglied von Pax Christi und seit Jahren in der Gefangenenbetreuung engagiert, und als Sprecher der Insassenvertretung des Gefängnisses Fuhlsbüttel, Stefan Herbert, teilnahmen....