Gudrun Kammasch
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Verein zur Förderung der Psychologischen Menschenkenntnis
Beuth Hochschule für Technik Berlin
Prof. Dr. rer. nat. Gudrun Kammasch
Ehrenmitglied im Wissenschaftlichen Beirat "Berliner Zentrum für Hochschullehre"
CV (Vita)
2017
11:35 Minuten
Standort Berlin mit Prof. Dr. Gudrun Kammasch | 150 Jahre Käthe Kollwitz Teil 1
12.07.2017
TV.Berlin - Der Hauptstadtsender
11:46 Minuten
Standort Berlin mit Prof. Dr. Gudrun Kammasch | 150 Jahre Käthe Kollwitz Teil 2
12.07.2017
TV.Berlin - Der Hauptstadtsender
2010
Verdienstkreuz 1. Klasse für Prof. Dr. Kammasch
Pressemitteilung vom 21.07.2010
https://archive.vn/rM7ko
Verdienstkreuz 1. Klasse für Prof. Dr. Kammasch
1993
Ist die Vizepräsidentin politisch tragbar?
TAZ Inland 27. 11. 1993 S. 36
Die Vizepräsidentin der Technischen Fachhochschule (TFH), gerät unter Druck:
Sie ist Vorsitzende des Berliner Ablegers der rechten Psychosekte VPM / Stimmung im Präsidium auf dem Nullpunkt
Urteil Oberlandesgericht Celle 13 U 115/98 (VPM)
im Volltext: Klage des VPM abgewiesen
VPM-Gruppierungen in Bezug auf die Tochter einer Pfarrersfamilie beinhaltete und eine falsche Mitteilung der EZW über den VPM rügte.
Für einen unbefangenen Leser dieses Briefes ist nicht erkennbar, warum es der Briefeschreiberin Kammasch darauf ankam, die persönlichen Probleme der Pfarrersfamilie darzulegen,
wenn sie doch letztendlich nur die Unterlagen der EZW über den VPM erhalten wollte.
Ebenso wenig ist es nachvollziehbar, warum es für Frau Kammasch notwendig war,
eine Kopie dieses Briefes an die EKD, die Beklagte zu 2, zu senden, die mit der Angelegenheit überhaupt nicht befasst war.
Dieser Brief, der die persönlichen Dinge einer Pfarrersfamilie ohne sachlichen Anlass einer Institution (der EKD) ,
in die der Pfarrer beruflich eingebunden ist, zur Kenntnis brachte,
ist keineswegs als persönliche Angelegenheit der Zeugin Kammasch anzusehen, die Vorsitzende der Berliner VPM-Gruppierung war.
Es ging erkennbar nicht um private, sondern um Belange des VPM, die zur Klärung anstanden.
Ebenso hat der Beklagte zu 1 den Zeitungsartikel Merkin zutreffend zitiert,
der ein Beschwerdeschreiben des Klägers zu 1, in dem länger zurückliegende persönliche Belange der Frau R. aufgeführt werden, zutreffend wiedergibt.
Die aus beiden Fällen abgeleitete Bewertung des Beklagten zu 1, der VPM
nehme es mit der Vertraulichkeit nicht so genau, mag einseitig sein.
Auch wenn sie vom Ergebnis her möglicherweise angreifbar sein kann,
ist der Beklagte zu 1 dennoch unter Beachtung des Art. 3 GG nicht gehindert, seine persönliche Meinung zu äußern.
Gerade in einer die Öffentlichkeit durchaus berührenden Frage, wie die Verhaltensweisen des am öffentlichen Leben teilnehmenden VPM in all seinen Ausprägungen,
spricht eine Vermutung für die Freiheit der Rede.
Denn wollte man bei der Einordnung weltanschaulich geprägter Aktivitäten jede zur Meinungsbildung gedachte Äußerung sezieren,
würde das für die Meinungsfreiheit in der Demokratie konstitutive Grundrechte des Art. 5 GG ausgehöhlt und im Ergebnis leer laufen.
2013
Meinung
Mit der tiefsten Einfühlung
30.06.2013
„Provokative Häresie“ vom 7. Juni
Prof. Dr. Gudrun Kammasch, Berlin-Wilmersdorf
http://www.tagesspiegel.de/meinung/mit-der-tiefsten-einfuehlung/8424912.html