Wieder-Gut-Machung
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Entlasstungsdebatten und Begriffe
InRuR-Materialsammlung zum Komplex Geschichts-Politik
Sprach-Politik, framing, wording
juristisch, technokratisch, euphemistische Begriffe und Sprache
die (sogar in der bürgerlich, reaktionär, staatstragend, männlich dominierten wikipedia) klingt / klingen,
wie von den Jurist*innen,
die ungebrochen trotz der Geschichts-Lüge, der sog. "Stunde Null" nach 1945
(Ungesühnte Nazijustiz), die deutsche Justiz prägten und bis heute prägen Theodor Maunz, Hans Carl Nipperdey etc.
Wiedergutmachung
in der deutschsprachigen wikipedia
Wiedergutmachung ist ein spezifisch deutscher Begriff, der durch die deutsche Wiedergutmachungspolitik nach dem Zweiten Weltkrieg
im Zusammenhang mit den durch nationalsozialistisches Unrecht verursachte Schäden entwickelt wurde.[1]
Er umfasst die Rückerstattung von Vermögensgegenständen und die Entschädigung insbesondere für Personenschäden,
aber auch für nicht von der Rückerstattung erfasste Vermögensschäden.[2]
Wiedergutmachungsleistungen in diesem Sinne erhalten Personen,
die aus politischen, rassischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen
in der Zeit des Nationalsozialismus verfolgt worden sind.
Eine immaterielle Form der Wiedergutmachung ist die Rehabilitierung
durch die Aufhebung von NS-Unrechtsurteilen
oder die sog. Wiedergutmachungseinbürgerung gemäß Art. 116 Abs. 2 GG oder § 15 StAG.[3]
Der Begriff der Reparationen ist dagegen ein Lehnwort aus der englischen und französischen Sprache (engl. reparations, frz. réparations).
Reparationen leistet ein Staat an einen anderen wegen einer Verletzung des Völkerrechts.
[4][5][6] Als Reparationen werden auch die Instrumente der transitionalen Gerechtigkeit zum Ausgleich
für in der Vergangenheit begangene Menschenrechtsverletzungen bezeichnet.[7][8][9]
Eine Entschädigung ist eine Leistung, insbesondere in Form von Geld, die erlittene Nachteile oder Einschränkungen ausgleichen soll.
Schadensersatz ist ein Begriff aus dem Deliktsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und setzt eine vorsätzliche oder fahrlässige Rechtsgutverletzung voraus.
Der Schädiger ist dem Geschädigten zum Ersatz des entstehenden Schadens verpflichtet (§ 823 Abs. 1 BGB)
und hat grundsätzlich den Zustand herzustellen, der bestehen würde,
wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (Naturalrestitution, § 249 Abs. 1 BGB).
Die Satisfaktion ist eine veraltete Form zur Wiederherstellung der verletzten Ehre.
Im Strafrecht dient der Täter-Opfer-Ausgleich der Schadenswiedergutmachung (§ 46a StGB), durch die der Täter Strafmilderung erreichen kann.[10]