Selbstjustiz

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Selbstjustiz

Als Selbstjustiz (oder Eigenjustiz[1][2]) bezeichnet man
die gesetzlich nicht zulässige Vergeltung für erlittenes bzw. vermeintlich erlittenes Unrecht,
die ein Betroffener im eigenen Namen selbst übt.[3]

Abgrenzung

Nicht unter die Definition der Selbstjustiz fallen solche Handlungen,
die von der Rechtsordnung nach den Grundsätzen der Selbsthilfe, der Notwehr oder zur Abwendung eines Notstandes gedeckt sind.
Ebenso wenig wird der Begriff der Selbstjustiz auf Handlungsformen im Rahmen
eines zulässigen Widerstands zur Verteidigung der Rechtsordnung gebraucht, etwa gemäß Art. 20 Abs. 4 GG.

Selbstjustiz ist eine Form des Vigilantismus.
Im Gegensatz zu selbsternannten „Bürgerwehren“, die das Gesetz präventiv „in die eigenen Hände nehmen“,[4][5]
ist die Selbstjustiz einzelfallbezogen und wird von dem Betroffenen selbst ausgeübt.

Zur Rechtfertigung für einen Akt der Selbstjustiz wird meist angeführt, die staatliche Justiz versage.
Sie sei unfähig oder auch unwillig, gegen die als Unrecht empfundene Handlung vorzugehen.

Die Selbstjustiz missachtet das Gewaltmonopol des Staates und ist deshalb strafbar.[6][7]